Die Strafbarkeit der Unzucht zwischen Männern im deutschen Strafrecht (1871–1935)
PeopleAdolf Hitler, Franz Gürtner, Richard Linsert TermsParagraph 175 EventsThe German Sexual Reform Movement and Its Destruction by the Nazis (1897–1935)
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 175 (15. Mai 1871)
Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs, Begründung zu §§ 296 und 297 (1927)
»Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft.«
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, Artikel 6 (28. Juni 1935)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 6 Unzucht zwischen Männern
1. § 175 des Strafgesetzbuchs erhält folgende Fassung:
§ 175
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
2. Hinter § 175 des Strafgesetzbuchs wird als § 175a folgende Vorschrift eingefügt:
§ 175a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
- ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
3. Der bisherige § 175 des Strafgesetzbuchs wird unter Streichung der Worte „zwischen Personen männlichen Geschlechts oder“ als § 175b eingefügt.
Artikel 14
Das Gesetz tritt am 1. September 1935 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner